Das Verbot von Parteien

Zur Zeit wer­den wieder einmal die Stimmen sehr laut, die das Verbot ei­ner Partei fordern. Ich möchte nicht darüber de­bat­tie­ren, ob diese For­de­rungen berechtigt sind oder nicht. Jeder kann dazu ei­ne Meinung haben, aber das ist eben nur ei­ne Meinung.
In Deutsch­land sind wir erst einmal den in der
Verfassung
das Grundgesetz (GG)
verankerten de­mo­kra­tischen Wer­ten und Normen verpflichtet. Was ist aber, wenn ei­ne Partei objektiv oder subjektiv sich nicht diesen de­mo­kra­tischen Wer­ten und Normen verpflichtet fühlt, wenn sie also ver­fas­sungs­widrig handelt oder han­deln will und damit defacto ver­fas­sungs­feind­lich ist? Dann kann sie ver­bo­ten wer­den. Aber wer kann ein solches Verbot aussprechen?
  • Die Parteien? Zum Glück nicht! Sie könnten so bequem jeden po­li­tischen Gegner einfach verbieten.
  • Der Bundestag? Zum Glück nicht! (siehe Parteien)
  • Die Re­gie­rung? Zum Glück nicht! (siehe Parteien)
  • Der Ver­fas­sungs­schutz? Zum Glück nicht! Der wird von den Re­gie­rungen von Bund und Ländern kontrolliert.
  • Ein Gericht, konkret das
    BVG
    Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt
    ? Ja, nur dieses!
Das ist wichtig:

Nur das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt kann ei­ne Partei als ver­fas­sungs­feind­lich einstufen und damit verbieten!

Und noch Eines ist wichtig: Solange kein Gericht die Schuld ei­ner Person oder Gruppierung festgestellt hat, gilt die Un­schulds­ver­mu­tung. D.h. sie gelten formal als de­mo­kra­tisch und ver­fas­sungs­treu. Das mag vielen vielleicht nicht gefallen, aber wenn man selbst De­mo­kra­tie und Verfassung hoch hält, muß man das akzeptieren, sonst sind das nur Lippenbekenntnisse ohne Substanz. Das
GG
Grundgesetz
gilt für alle, ohne Ausnahme.

Warum scheut die Ampel­regie­rung ein Par­tei­ver­bots­ver­fah­ren vor dem BVG gegen die AfD wie der Teufel das Weihwasser?

Das BVG ist m.M.n. die einzige Instanz in unserem Staat, welche nicht parteipo­li­tischen Zwängen unterliegt und sich tatsächlich dem GG verpflichtet fühlt. Das GG und damit auch das BVG legt die Hürden für ein Parteiverbot sehr hoch. Und das ist auch richtig, weil sich unser Land sonst weit von den de­mo­kra­tischen Wer­ten und Normen entfernen und zunehmend zu ei­ner „Ba­na­nen­re­pu­blik“ verkommen könnte. Das BVG läßt sich nicht von ir­gend­wel­chen po­pu­li­stischen Phrasen und Schein­ar­gu­men­ten be­ein­drucken, sondern nur von relevanten und erwiesenen Tatsachen. Dabei geht es auch nicht um ei­ne unde­mo­kra­tische Gesinnung einzelner Personen oder Gruppierungen, sondern um ei­ne unde­mo­kra­tische Gesinnung der ganzen Partei.
Die­se Beweisführung ist jedoch sehr schwer und unterliegt ebenfalls den Regeln, welche das geltende Recht zuläßt. Genau davor hat die Ampel Angst. Das BVG könnte zu der Ansicht kommen, daß die vorgelegten Beweise für ein Verbot der ganzen Partei nicht ausreichen oder, was noch viel schlimmer wäre, nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln ver­fas­sungs­kon­form erlangt worden sind. Im­mer­hin, und das ist aktenkundig, hat die Ampel selbst bereits gegen die Verfassung verstoßen. Eine Unterscheidung, wer gegen welche Artikel im GG verstoßen hat. ist dabei nicht zielführend. Das GG mit sei­nen 146 Artikeln gilt als Ganzes und ist im Ganzen einzuhalten, auch von der Re­gie­rung. Vergessen wer­den darf in diesem Zusammenhang auch nicht, daß ehemalige Re­gie­rungen bereits zweimal mit ei­nem NPD-Verbotsverfahren auf die Nase gefallen sind, was letzlich als po­li­tisches Desaster be­zeich­net wer­den mußte.

veröffentlicht am: 11.02.24
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